AGBs - Manufaktur & Spezialräder Harry-S Imbisssysteme

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AGBs

A.G.B.
§ 1 Geltungsbereich
                
(1)Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,  juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.  Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende  Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich  schriftlich der Geltung zustimmen.
                
(2)  Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte  mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art  handelt.
                
                
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
                
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
                
                
§ 3 Überlassene Unterlagen
                
An  allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller  überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,  behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen  dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir  erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche  Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der  Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich  zurückzusenden.
                
                
§ 4 Preise und Zahlung
                
(1)  Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere  Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in  jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in  Rechnung gestellt.
                
(2)  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig  genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei  schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
                
(3)  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von  10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %  über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung  eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
                
(4)  Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene  Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten  für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss  erfolgen, vorbehalten.
                
                
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
                
Dem  Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine  Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur  Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit  befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis  beruht.
                
                
§ 6 Lieferzeit
                
(1)  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige  und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.  Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                
(2)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft  sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit  entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt  zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern  vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen  Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem  Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder  Schuldnerverzug geraten ist.
                
(3)  Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig  herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen  einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des  Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
                
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
                
                
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
                
Wird  die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der  Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers  die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen  Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig  davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die  Frachtkosten trägt.
                
                
§ 8 Eigentumsvorbehalt
                
(1)  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur  vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.  Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht  stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache  zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
                
(2)  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn  übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere  ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-  und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur  zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und  Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf  eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht  übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu  benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen  Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage  ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage  gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns  entstandenen Ausfall.
                
(3)  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen  Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der  Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an  uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich  Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die  Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der  Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung  ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt  davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,  solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den  vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und  insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens  gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
                
(4)  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den  Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall  setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der  umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht  gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum  an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache  zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.  Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in  der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache  anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig  Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder  Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen  den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die  ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen  einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                
(5)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen  des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden  Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
                
                
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
                
(1)  Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen  nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten  ordnungsgemäß nachgekommen ist.
                
(2)  Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der  von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen  gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke  und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §  634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor  etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Der  Besteller kann Mängelansprüche bei gebrauchten Güter nicht geltend  machen.
                
(3)  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen  Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,  so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach  unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets  Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.  Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung  unberührt.
                
(4)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet  etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die  Vergütung mindern.
                
(5)  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der  vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der  Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei  Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder  nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter  Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder  aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag  nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß  Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für  diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine  Mängelansprüche.
                
(6)  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung  erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-  und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich  erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen  Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei  denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
                
(7)  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als  der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden  Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den  Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt  ferner Absatz 6 entsprechend.
                
(8) Bei Mängelansprüchen hat der Besteller die Ware an unserem Geschäftssitz zu Liefern.
                
(9) Etwaige Kosten für die Lieferung  nach Absatz  (8)  übernimmt der Besteller.
                
                
§ 10 Sonstiges
                
(1)  Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien  unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss  des UN-Kaufrechts (CISG).
                
(2)  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle  Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich  aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
                
(3)  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses  Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich  niedergelegt.
                
(4)  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder  werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen  hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der  unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu  treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am  nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
                
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